NACHWEIS ZUR STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS BEI BAULEISTUNGEN vom 02.08.2023. Die Bescheinigung ist gültig bis 02.08.2026.
NACHWEIS ZUR STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS BEI BAULEISTUNGEN vom 12.08.2020. Die Bescheinigung ist gültig bis 11.08.2023.
FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG ZUM STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN GEMÄSS § 48 b Abs. 1 Satz 1 DES EINKOMMENSTEUERGESETZES (EStG). Diese Bescheinigung gilt vom 29.11.2022 bis zum 28.11.2025.
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