NACHWEIS ZUR STEUERSCHULDNERSCHAFT DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS BEI BAULEISTUNGEN vom 02.08.2023. Die Bescheinigung ist gültig bis 02.08.2026.
FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG ZUM STEUERABZUG BEI BAULEISTUNGEN GEMÄSS § 48 b Abs. 1 Satz 1 DES EINKOMMENSTEUERGESETZES (EStG). Diese Bescheinigung gilt vom 29.11.2022 bis zum 28.11.2025.
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